Clubsatzung

Clubsatzung

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Golfclub MönchengladbachWanlo e. V.“. Er hat seinen Sitz in 41189 Mönchengladbach und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mönchengladbach eingetragen unter Register-Nr. 18 VR 1985.

§ 2 Zweck

Der Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports, insbesondere des Golfsports. Aus diesem Grunde steht der Verein vor allen breiten Kreisen der hiesigen Region offen.

Den Mitgliedern des Vereins steht ein vertraglich geregeltes Nutzungsrecht auf der Mönchengladbacher Golfsportanlage GmbH, Rittergut Wildenrath Mönchengladbach, zu.

Der Golfclub Mönchengladbach Wanlo e. V. verfolgt ausschließlich unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Satzungszwecke sind insbesondere dadurch zu verwirklichen, dass breiten Bevölkerungskreisen und insbesondere Jugendlichen der Golfsport zu angemessenen Bedingungen ermöglicht wird.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitglieder

Die Mitgliedschaft beim Verein ist grundsätzlich für jedermann offen. Aufnahmeanträge sind an den Vorstand zu richten. Der Antragsteller ist dabei verpflichtet, alle Auskünfte zu erteilen, die für den Erwerb der Mitgliedschaft sachdienlich sind. Der Vorstand ist in seiner Entscheidung über die Aufnahme frei.

Der Aufnahmeantrag ist verbunden mit der Anerkennung der Satzung und der sich daraus ergebenden Pflichten.

Vereinsmitglieder können nur solche natürlichen und juristischen Personen werden, die einen Nutzungsberechtigungsvertrag mit der Mönchengladbacher Golfsportanlagen GmbH, Rittergut Wildenrath, 41189 Mönchengladbach, wirksam abgeschlossen haben. Dies gilt nicht für fördernde Mitglieder.

 

Folgende Mitgliedschaften sind möglich: a) aktive Mitglieder
b) fördernde Mitglieder
c) Studenten und Jugendliche

d) Firmenmitglieder

e) Ehrenmitglieder

Zu a):

Aktive Mitglieder sind Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und den Golfsport tatsächlich ausüben, was durch eine geführte Spielberechtigung oder ein Handicap darzulegen ist.

Zu b):

Passive Mitglieder sind Personen, denen ein Spielrecht nicht zusteht, die aber die Zwecke des Clubs zu unterstützen wünschen.

Zu c):

Studenten und Jugendliche sind Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben bzw. als Studenten die Ausbildung noch nicht abgeschlossen haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.

Zu d):

Ordentliche Mitglieder können auch Firmen sein. Die Ausgestaltung der Firmenmitgliedschaft im Einzelnen wird vom Vorstand bestimmt und mit den Mitgliedsfirmen vereinbart.

Zu e):

Zu Ehrenmitgliedern können Personen auf Antrag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung ernannt werden, die sich in besonderer Weise um den Golfclub und seine Ziele verdient gemacht haben. Die Mitgliederversammlung entscheidet hierüber mit einer Mehrheit von 75 % der in der Mitgliederversammlung stimmberechtigten Mitglieder.

Ehrenmitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung, sind jedoch von jeglicher Beitrittszahlung frei.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtung der Mönchengladbacher Golfsportanlage GmbH, Rittergut Wildenrath, nach Maßgabe der Haus- und Platzordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung sowie der Anordnung des Vereins zu benutzen.

Die Mitglieder sind an die Einhaltung der Bestimmungen dieser Satzung gebunden, sowie an Anweisungen des Vorstandes oder Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

Insbesondere sind die Mitglieder verpflichtet, die Sportordnung des Vereins und die gültigen Regeln des DGV zu beachten sowie die Vorschriften der Etikette sowie die Spiel- und Platzordnung der Mönchengladbacher Golfsportanlage GmbH zu befolgen.

Die Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen berechtigt den Vorstand, auch einschränkende Maßnahmen einzelnen Mitgliedern aufzuerlegen.

 

Alle Mitglieder haben Sitz und beratende Stimme in der Mitgliederversammlung. Das Stimmrecht steht dagegen nur den aktiven Mitgliedern, den Ehrenmitgliedern und Firmenmitgliedern zu. Die Firmenmitgliedschaft gewährt eine Stimme.

Wählbar sind nur aktive Mitglieder.

§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Golfclub erlischt durch Tod bei Firmenmitgliedschaften durch Firmenauflösung -, freiwilligen Austritt oder Ausschluss.

Jedes Mitglied kann seinen freiwilligen Austritt unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Ende des Kalenderjahres erklären. Der Austritt hat schriftlich zu erfolgen. Bis zum Wirksamwerden des Austritts ist das austretende Mitglied verpflichtet, seine Verpflichtungen aufgrund dieser Satzung in vollem Umfang zu erfüllen.

Die Mitgliedschaft erlischt darüber hinaus in dem Zeitpunkt, in dem das Mitglied nicht mehr über eine Nutzungsberechtigung der Mönchengladbacher Golfsportanlage GmbH verfügt. Dies gilt nicht für fördernde Mitglieder.

Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Vorstands, sofern hierfür ein wichtiger Grund vorliegt. Als wichtige Gründe gelten u. a. :

  1. a)  Verstoß gegen die Zwecke und/oder die Satzung des Vereins in grober Weise;
  2. b)  unehrenhafte Handlungen,
  3. c)  Verletzungen der Zahlungsverpflichtungen aufgrund dieser Satzung oder sonstiger wirksamer Beschlüsse des Vorstands und/oder Mitgliederversammlung;
  4. d)  der Ausschluss aus diesem Grund soll erst erfolgen, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Abmahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt;
  5. e)  fortgesetzte Störungen der Harmonie des Clublebens trotz schriftlicher Abmahnung.

Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied per Einschreiben/Rückschein mitzuteilen, nachdem ihm vor der Entscheidung des Vorstands Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist.

Die Entscheidung des Vorstands ist endgültig.

Das ausgeschiedene Mitglied hat unverzüglich nach seinem Ausscheiden die in seinem Besitz befindliche DGV-Clubkarte an den Vorstand oder an vom Vorstand beauftragte Personen zu übergeben.

§ 7 Mitgliedsbeiträge/Zahlungsverpflichtungen

Die Höhe der nach der einzelnen Mitgliedsart zu staffelnden Beträge wird alljährlich durch die ordentliche Mitgliederversammlung beschlossen.

Kinder bis zum 6. Lebensjahr zahlen 10 % dessen. Jugendliche zahlen 50 %. Der Status als Jugendlicher besteht bis zum Abschluss der Ausbildung, spätestens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.

 

Die Erhebung etwaiger im Interesse des Vereins notwendiger Umlagen und deren Höhe beschließt ebenfalls die Mitgliederversammlung. Die Zahlung einer Umlage hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe durch den Vorstand zu erfolgen.

Neu eintretende Mitglieder haben den Jahresbeitrag spätestens 2 Wochen nach erfolgter Aufnahme zu entrichten.

Neumitglieder, die nach dem 30.06. eines Jahres eintreten, zahlen für den Rest des Jahres einen Beitrag von 50 % des von der Mitgliederversammlung beschlossenen Jahresbeitrags, derzeit 86,74 .

Die Aushändigung der Mitgliedskarte, die als Ausweis für die Mitgliederversammlung, der sonstigen Clubveranstaltungen und den Spielbetrieb dient, erfolgt nach Zahlung des Jahresbeitrags nebst Nebenkosten.

Die Jahresbeiträge erhöhen sich um die an den Deutschen Golfverband e. V. abzuführenden Verbandsbeiträge sowie um die anteiligen Prämien für die Sporthilfe e. V.

Die hiernach vom Verein zu erhebenden Beiträge sind bis zum 31.01. des laufenden Geschäftsjahres spesenfrei an den Verein zu überweisen.

§ 8 höchstpersönliche Rechte

Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nur persönlich erfolgen und ist nicht übertragbar. Firmen nehmen ihre Mitgliedschaftsrechte durch ihren gesetzlichen Vertreter wahr.

§ 9 Organe des Clubs

Organe des Clubs sind:

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand

§ 10 Vorstand

In den Vorstand wählbar sind nur aktive Mitglieder und Ehrenmitglieder.

Der Geschäftsführer der Mönchengladbacher Golfsportanlage ist geborenes Mitglied des Vorstands.

Die Ämter sind Ehrenämter. Dem Vorstand sollen mindestens 3, höchstens 9 Personen angehören. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

Präsident, Vizepräsident, Schatzmeister, Sportwart, Jugendwart, Schriftführer, Vergnügungs- und Öffentlichkeitswart sowie einem Beisitzer.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich gemäß § 26 BGB durch den Vorsitzenden (Präsidenten) und seinen Stellvertreter (Vizepräsidenten) vertreten, von denen jeder allein vertretungsberechtigt ist.

Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand auf die Dauer von jeweils 5 Jahren.

 

Wiederwahlen sind zulässig. Bis zu einer Neuwahl führt der alte Vorstand die Geschäfte fort. Bei der Wahl der Vorstandsmitglieder steht dem Vorsitzenden (Präsidenten) das erste Vorschlagsrecht zu.

Erst wenn das so vorgeschlagene Vorstandsmitglied nicht die erforderliche Mehrheit anlässlich der Wahl durch die Mitgliederversammlung erhält, kann über weitere Vorschläge abgestimmt werden.

Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Aufgaben Ausschüsse zu bilden, denen jeweils ein Mitglied des Vorstands angehören muss.

Der Vorstand besorgt die Geschäfte des Vereins. Er kann sich durch einstimmigen Vorstandsbeschluss zur Durchführung der Geschäfte eines von ihm bestellten Geschäftsführers, der seinen Weisungen unterliegt, bedienen. Beschlüsse des Vorstands werden, soweit die Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

Scheidet während der Amtsdauer der Vorsitzende und/oder sein Stellvertreter aus, so ist für den Rest der Amtsperiode eine Ersatzwahl durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung vorzunehmen.

Ebenso hat eine Ersatzwahl zu erfolgen, wenn während der Amtsperiode die Mindestzahl von 3 Vorstandsmitgliedern unterschritten wird. Scheidet während der Amtsdauer ein Vorstandsmitglied aus, übernehmen die verbleibenden Mitglieder dessen Aufgabe bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung.

§ 11 Mitgliederversammlung

Der Vorstand ist verpflichtet, jährlich einmal eine Mitgliederversammlung einzuberufen und zwar bis zum 31. August eines jeden Jahres. Die Einladung der Mitglieder hat schriftlich (in einfacher Briefform) oder textlich (durch E-Mail-Schreiben) spätestens drei Wochen vor der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einladung in Textform gilt als form- und fristgerecht erfolgt und zugegangen, wenn die Einladung in der vorgenannten Frist an die zuletzt vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene E- Mail-Adresse versandt wurde. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verein Änderungen der E-Mail-Adresse mitzuteilen. Fehlerhafte und veraltete Adressen gehen zu Lasten des Mitglieds.

Der ordentlichen Mitgliederversammlung ist grundsätzlich folgende Entscheidung vorbehalten:

  1. a)  Entgegennahme des Geschäftsberichts
  2. b)  Entgegennahme des Kassenberichts
  3. c)  Entlastung des Vorstands
  4. d)  Wahl des Vorstands
  5. e)  Wahl von zwei Kassenprüfern
  6. f)  Genehmigung des Etats
  7. g)  Festsetzung der Beiträge

 

Die Mitgliederversammlung wird von dem Präsidenten oder seinem Stellvertreter geleitet. Ist keiner von ihnen anwesend, übernimmt das nach Jahren älteste Mitglied des Vorstands den Vorsitz. Anträge von Mitgliedern in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung müssen sofort nach Bekanntgabe des Versammlungstermins, spätestens 7 Tage vor der Versammlung, dem Vorstand schriftlich eingereicht werden. Später eingehende Anträge werden wie Vorschläge behandelt, welche bei der Mitgliederversammlung unterbreitet werden, sofern sich nicht die Mehrheit der Stimmberechtigten dagegen ausspricht.

Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Soweit im Gesetz oder der Satzung nichts Abweichendes vorgeschrieben ist, werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst.

Ist eine einberufene Mitgliederversammlung beschlussunfähig, so ist eine neue einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Bei der Einberufung der neuen Mitgliederversammlung ist hierauf besonders hinzuweisen.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 11 a Wahlen

Bei Wahl erfolgt die Abstimmung grundsätzlich geheim unter Benutzung von Stimmzetteln, in allen anderen Fällen grundsätzlich offen. Das Recht der Mitgliederversammlung, im Einzelfall auf die geheime Wahl ganz oder in Einzelfällen zu verzichten, wird hiervon nicht berührt.

Für den Fall der geheimen Wahl werden mindestens zwei Stimmzähler in offener Wahl mit einfacher Mehrheit bestimmt.

Ergibt die Abstimmung in der Mitgliederversammlung eine Stimmengleichheit, so entscheidet der Vorstand mit Mehrheitsbeschluss.

Die Wahl wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. Stehen Beide zur Wahl, wird die Wahl des Vorsitzenden durch das an Jahren älteste, aktuell nicht zur Wahl stehende Vorstandsmitglied geleitet. Sollte kein Vorstandsmitglied mehr im Amt sein, wird die Wahl vom ältesten anwesenden Mitglied geleitet.

§ 12 Satzungsänderung

Zur Änderung der Satzung ist eine 3⁄4-Stimmmehrheit bei Anwesenheit von mindestens 1⁄4 der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Stimmen der Vorstandsmitglieder werden mit gezählt.

Ist die erforderliche Anzahl der Stimmberechtigten bei der ersten zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung nicht erreicht, so ist eine weitere Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten mit einfacher Mehrheit entscheidet, worauf in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen ist. Diese Einladung kann bereits mit der ersten Einladung als Eventualeinladung, zeitversetzt um 15 Minuten, mit der gleichen Tagesordnung erfolgen.

 

Anträge auf Satzungsänderung sind mindestens 6 Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen und von diesem bei der Einladung zur Mitgliederversammlung bekanntzugeben.

§ 13 Vereinsauflösung

Sofern über einen Antrag auf Auflösung des Vereins zu entscheiden ist, ist bei Einberufung der Mitgliederversammlung jedem Mitglied von dem Antrag auf Auflösung des Vereins unter Angabe der Gründe Mitteilung zu machen.

Die Einberufung zu einer derartigen Mitgliederversammlung hat mindestens einen Monat vor dem Versammlungstag zu erfolgen. Die Versammlung ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens 2/3 der ordentlichen Mitglieder. Beschlüsse über die Vereinsauflösung können nur mit einer 3⁄4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst werden. Sind in der Versammlung weniger als 2/3 der ordentlichen Mitglieder erschienen, so ist mit einer Frist von 2 Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, in der über den Auflösungsbeschluss ohne Berücksichtigung der Mindestteilnehmerzahl Beschluss gefasst werden kann.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Mönchengladbach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 14 Rechnungsprüfung

Die Prüfung der Jahresrechnung erfolgt durch zwei Mitglieder, die von der Mitgliederversammlung zu wählen sind. Der Prüfungsbericht ist in der Mitgliederversammlung zusammen mit der Jahresrechnung vorzutragen.

§ 15 Verbandsmitgliedschaften

Der Verein ist Mitglied im Deutschen Golfverband e. V. und des Landesgolfverbandes e. V.

§ 16 Veröffentlichungen

Vereinsrechtliche Veröffentlichungen erfolgen, soweit die Veröffentlichung rechtlich erforderlich ist, im Bundesanzeiger. Sowohl der Vorstand als auch die Mitgliederversammlung sind berechtigt, anstelle des Bundesanzeigers eine andere am Sitz des Vereins erscheinende Regionalzeitung für die Veröffentlichung zu bestimmen.

Clubsatzung zum Download als PDF

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Tel.: 0 21 66 - 14 57 22
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